Berliner Hochschulverfassungsgesetz braucht Modernisierung
Programm der CDU-Fraktion zur Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes
Der Senat wird weiterhin aufgefordert den Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und Erfahrungen zum § 7a Berliner Hochschulgesetz umgehend vorzulegen. Nach Vorlage des Evaluierungsberichtes zur Erprobungsklausel im Berliner Hochschulgesetz und der Beratung im Abgeordnetenhaus muss unter Einbeziehung der Ergebnisse und den Erfahrungen anderer Länder bei der Modernisierung ihrer Hochschulverfassungen sowie den Berliner Hochschulverträgen eine Novelle zum Berliner Hochschulgesetz zur Diskussion gestellt werden.
Die Neuordnung der föderalen Beziehungen, die veränderten Wettbewerbsbedingungen im nationalen und internationalen Wissenschaftsmarkt, die gemeinsame Vermarktung des Wissenschaftsraums Berlin-Brandenburg und die mit dem Masterplan „Wissen schafft – Zukunft“ angestrebten strukturellen Veränderungen müssen in diesem Prozess angemessen berücksichtigt werden.
Die Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes muss die Selbstverantwortung der Hochschulen weiter stärken und die Ausbildungsqualität auf exzellentem Niveau sichern und weiter erhöhen. Das Hochschulgesetz sollte für die Berliner Hochschulen unterschiedliche Rechtsformen zulassen. Damit können Erfahrungen anderer Bundesländer, beispielsweise bei der Umwandlung staatlicher Hochschulen in Stiftungen, für Berlin genutzt werden. Die Hochschulen sollen sich – mehr noch als bisher – als eigenverantwortliche Unternehmungen mit Spitzenergebnissen in Forschung und Lehre begreifen, denen der Staat nicht mehr bis ins Detail die Strukturen und Verfahren vorschreibt. Für die Hochschulen, die von der neu entwickelten und umfangreichen Regelungsautonomie keinen Gebrauch machen, muss das Gesetz einen Vorschlag für ein prototypisches Modell einer modernen Hochschulverfassung vorgeben.
Schwerpunkte der Novellierung
Das Landeshochschulgesetz soll an den Leitlinien
· einer konsequenten Entstaatlichung,
· der Einnahmendiversifizierung aller Institutionen,
· der Gewährung interner Organisationsfreiheit
· der Weiterentwicklung exzellenter Lehre
· der Studierbarkeit und
· einer umfassenden Dienstleistungsorientierung der Hochschulen
ausgerichtet werden.
Eine effiziente Verwaltung und klare Leitungsstrukturen, sachorientierte Mitwirkungsmöglichkeiten und vom Land garantierte Planungssicherheit sind wichtige Rahmenbedingungen.
Zum Wiederaufbau der weggekürzten Studienplätze auf mindestens 100.000 muss bei der Finanzierung in ausreichendem Maße der Ausbau von ingenieur- und naturwissenschaftlichen Studienplätzen berücksichtigt werden.
Neue Handlungs- und Gestaltungsspielräume der Hochschule werden dazu beitragen, bisher nicht ausgeschöpfte Leistungspotenziale zu wecken.
Ziele und Prinzipien der Novellierung im Einzelnen
Die Hochschulleitungen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben mit der entsprechenden Entscheidungskompetenz zu erfüllen und die Ergebnisse zu verantworten. Im Regelfall ist ein Präsidium vorgesehen, das nach dem Ressortprinzip arbeitet. Innerhalb der Richtlinien des Präsidenten leiten die Vizepräsidenten und der Kanzler ihre Geschäftsbereiche selbständig und eigenverantwortlich. Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, in ihren jeweiligen Grundordnungen andere Regelungen über ihre Hochschulleitung zu treffen. Sie können bspw. die Leitung durch einen Präsidenten, einen Rektor oder durch ein Rektorat vorsehen und die Modelle, die sich bereits durch die Erprobungsklausel bewährt haben, anwenden.
Den Hochschulen wird eine weitgehende Grundordnungskompetenz eingeräumt. Sie erhalten die Möglichkeit, in großem Umfang und dauerhaft eigene Regelungen in ihren Grundordnungen zu treffen, z.B. bei der Organisation der Hochschulleitung, der Zusammensetzung von Hochschulgremien wie dem Kuratorium, dem Akademischen Senat, den Fakultäts- und Fachbereichsräten, aber auch beim Zusammenspiel zwischen den Organen der Hochschule. Für die Hochschulen, die keinen oder keinen erschöpfenden Gebrauch von diesen Regelungsmöglichkeiten machen, wird das neue Hochschulgesetz ein prototypisches Verfassungsmodell enthalten.
Das Land wird sich aus der Detailsteuerung weiter zurückziehen und sich auf die wissenschaftspolitisch zentralen Fragen konzentrieren. Dazu zählen die Definition der Ziele und die Aufstellung von Grundsätzen für die Hochschulentwicklung. Dabei kann zur Förderung der Eigenverantwortung der Hochschulen auf eine Detailsteuerung bei der Haushaltsaufstellung, dem Haushaltsvollzug, der Personalwirtschaft und den Berufungen sowie auf einzelne Zustimmungsvorbehalte und Ermächtigungen verzichtet werden.
Die Steuerung der Hochschulen durch das Land erfolgt über Hochschulverträge, in denen Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Finanzzuweisungen und Controllingmechanismen festgelegt werden. Alle über das Hochschulgesetz hinausgehenden gesellschaftlichen Ziele (z.B. Wissenstransfer) und Zielvorgaben in Bezug auf fachliche Schwerpunkte (z.B. Ausbau der Lebenswissenschaften) werden in Hochschulverträgen festgelegt.
Die Verträge werden zwischen der Senatsfachverwaltung und den Hochschulleitungen ausgehandelt.
Als Steuerungsinstrumente werden dabei eingesetzt:
· das System der Hochschulverträge;
· Ziel- oder Leistungsvereinbarungen;
· leistungs- und belastungsorientierte Kennzahlen;
· Evaluierung der Lehr- und Forschungserfolge;
· Controlling.
Die Hochschulentwicklungsplanung liegt bei den Hochschulen selbst. Sie ist die Grundlage für die mit dem Land abzuschließenden Hochschulverträge und die damit verbundenen Zielvereinbarungen.
Hochschulverträge
Die Verträge dienen gleichsam als Instrumente der Hochschulsteuerung.
Das System der Hochschulverträge wird im Gesetz verankert und durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen weiterentwickelt. Zu diesem Zweck werden die Hochschulen verpflichtet,
· über ihre Leistungen in Form von regelmäßig vorzulegenden "Geschäftsberichten" Rechenschaft abzulegen und
· eine Kennzahlendatenbank aufzubauen.
· Bei der Mittelverteilung innerhalb der Hochschulen soll ebenfalls zu einem System leistungsorientierter Budgetierung übergegangen werden.
Beispielhaft seien hier einige Hauptziele genannt, die in Unterzielen operationalisiert werden können. Die Ziele können den folgenden Leistungsbereichen zugeordnet werden:
· Qualität der Lehre
· Forschung/Wissenstransfer
· Dienstleistungen
· Strukturentwicklung
· Finanzautonomie
· Chancengleichheit für Frauen
· Internationalität
· Nachwuchsförderung
· Weiterbildung
· Kooperation mit der Wirtschaft
· Studieneinstiegsphase
· Controlling
· Geringere Studiendauer
· Nutzung neuer Medien
· Regionale Verantwortung
Freiheit bei der Auswahl von Professoren und Studierenden
Die Forschungsfreiheit der Wissenschaftler und die Entscheidungsautonomie der Studierenden bei ihrer Berufswahl stellen bei der Entwicklungsplanung wichtige Rahmenbedingungen dar. Das gegenwärtige System der Hochschulzulassung gewährleistet nicht in allen Fällen, dass die Eignungsprofile von Studienbewerbern optimal mit den Anforderungen der Studiengänge abgeglichen werden. Es erlaubt den Hochschulen zudem nur sehr eingeschränkt, den Hochschulzugang zur Profilbildung zu nutzen. Empfehlungen zur Verbesserung haben der Wissenschaftsrat und die HRK erarbeitet. Sie müssen konsequent umgesetzt werden. Universitäten sollen sich mehr als bisher ihre Studierenden selbst auswählen dürfen. Und Studierende sollen mehr als bisher über ihren Qualifikationsweg selbst entscheiden können und sich ihre Universitäten frei aussuchen.
Die Universitäten erhalten das Berufungsrecht für die Professoren.
Die Hochschulen entscheiden frei über ihre innere Organisation.
Damit finden die positiven Erfahrungen mit der so genannten Experimentierklausel ihren Niederschlag im Gesetz. Die Beteiligung der Statusgruppen in den Hochschulen ist in der rahmenrechtlich gebotenen Form zu regeln. Grundsatz der inneren Organisation sollte die Zusammenführung von Entscheidungskompetenz und Verantwortung sein.
Nach dem prototypischen Modell soll das Kuratorium bei den großen Hochschulen aus neun, bei den kleinen aus fünf externen Mitgliedern bestehen. Dabei soll es sich um unabhängige und sachkundige Persönlichkeiten handeln, die richtungsweisend und verantwortlich für die Hochschule entscheiden können. Auch hier können die Hochschulen in ihren Grundordnungen Abweichungen vorsehen. Den Kuratorien können aber auch weitere Aufgaben übertragen werden und es können ihm auch interne Mitglieder angehören. Für den Eigentümer der Hochschulen, das Land Berlin, gehört der zuständige Senator dem Kuratorium an.
Die Finanzierung der Hochschulen
Die Verknappung der Mittel hat zu einer Veränderung der Hochschulfinanzierung insgesamt geführt. Die Verhältnisse von Grundausstattung, Verwaltungseinnahmen und Drittmittel haben sich in den letzten zwanzig Jahren verschoben. Vor allen Dingen hat eine gewisse Verlagerung von den Grund- zu den Drittmitteln stattgefunden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der universitäre Bereich den verminderten Zufluss an Grundmitteln durch gesteigerte Drittmitteleinwerbungen kompensiert hat. Dabei hat keine Verlagerung vom öffentlichen Bereich zum privaten Bereich stattgefunden. Beide Bereiche haben in gleichem Maße ihre Drittmittelaufwendungen gesteigert. Die Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den Leistungen in Forschung und Lehre, Nachwuchs- und Frauenförderung sowie bei der Internationalisierung.
Die Finanzierung erfolgt damit nach Leistungskriterien, die sich bei der Einwerbung von Drittmitteln seit langem bewährt haben. Die Globalzuschüsse des Landes an die Hochschulen und die Finanzzuweisungen innerhalb der Hochschulen folgen diesem Grundprinzip.
Basis der Förderung der Hochschulen ist eine leistungsunabhängige Grundfinanzierung, die zwischen den Hochschulen und der Senatsfachverwaltung ausgehandelt wird. Die Höhe der Grundfinanzierung sollte den Hochschulen über einen Zeitraum von acht bis zehn Jahren vertraglich zugesichert werden.
Daneben steht die leistungsabhängige Finanzierung der Forschung, des Studienangebots und von Maßnahmen zur Umsetzung gesellschaftlicher Ziele in den Hochschulen, beispielsweise der Internationalisierung. Diese Grundlagen sollten zwischen dem Land und den Hochschulen in Zusatzverträgen geregelt werden.
Die Finanzierung des Lehrbetriebs sollte an der tatsächlichen Nachfrage der Studierenden ausgerichtet werden
Zur Qualitätsverbesserung der Lehre und zur optimalen Studienplatznutzung sollten die Hochschulen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, Studienentgelte erheben zu dürfen. Zugleich müssen im Gesetz durch familienfreundliche „Teilzeitstudiengänge“ Vorkehrungen getroffen werden, die eine soziale Diskriminierung verhindern. Soziale Komponenten sollen bei der Gebührenpflicht berücksichtigt werden.
Ein Studienfinanzierungskonzept soll die Förderungsmaßnahmen (Stipendien, Bildungsfonds und Ausbau des Bafög) und sozialen Kriterien sowie die Höhe der Studiengebühren bestimmen. Bei Überschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester sollen die Studiengebühren jedoch deutlich ansteigen. Die Gebühren für die weiterbildenden Studienangebote können die Hochschulen entsprechend der Kostenkalkulation eigenständig festlegen. Die eingenommenen Mittel sollen von den Hochschulen zur Verbesserung der Lehre und zur Förderung der Studienqualität verwendet werden.
Das novellierte BerlHG hat die Voraussetzungen für einen gezielten Vermögensaufbau der Hochschulen zu schaffen. Ziel ist die langfristige Erschließung zusätzlicher Finanzierungsquellen. Die Hochschulen sollten zudem Stiftungen und Schenkungen unternehmerisch verwalten können.
Die von den Hochschulen genutzten Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand werden den Hochschulen übertragen. Werden Hochschulimmobilien verkauft, hat das Land ein Vorkaufsrecht. Die Hochschulen sorgen für Transparenz gegenüber dem Land. Effizienzgewinne durch ein verbessertes Gebäude- und Flächenmanagement verbleiben in den Hochschulen.
Landeshochschulrat
Es soll ein Landeshochschulrat gebildet werden, der das Land Berlin in seiner wissenschaftspolitischen Lenkung berät und unterstützt. Er soll aus 13 Mitgliedern bestehen, die nicht aus Berlin kommen und dem mindestens 8 Wissenschaftler angehören.
Bei der Wahrnehmung seiner wissenschaftspolitischen Lenkungsfunktionen wird sich das Land Berlin durch den Landeshochschulrat beraten lassen. Er soll Planung, Evaluation und Kooperation der Berliner Hochschulen unterstützen und zu einem vollständigen und diversifizierten Angebot in Forschung und Lehre beitragen.
Internationalisierung
Bachelor- und Masterabschlüsse und die Einführung eines credit-points-System sollen die Internationalisierung der Berliner Hochschulen fördern. Das neue BerlHG wird Bachelor-/Master-Studiengänge als reguläre Angebote neben die traditionellen Abschlüsse stellen. Dafür müssen die neuen Studiengänge akkreditiert werden. Durch Modularisierung der Studieninhalte und der Bewertung der Studienleistungen über credit-points soll die überregionale und auch internationale Vergleichbarkeit hergestellt werden. Die Studiengänge werden ständig hinsichtlich des erforderlichen Ressourceneinsatzes für angemessene Studierbarkeit und zeitliche Erreichbarkeit der Studienziele bewertet. Eine externe Evaluation soll darüber hinaus die Entwicklung der Studienqualität fördern.
Lebenslanges Lernen
Die differenzierten Ergänzungs-, Zusatz- und Aufbaustudiengänge sowie Angebote der Weiterbildung sollen in einem Bereich als Weiterbildungsstudium zusammengefasst werden. Dazu gehören auch nicht-konsekutive Master-Studiengänge. Das Weiterbildungsstudium steht sowohl Absolventen eines Hochschulstudiums als auch Bewerbern mit entsprechender beruflicher oder sonstiger Befähigung offen. Die Weiterbildungsstudien schließen entsprechend ihrer Dauer und Anforderungen mit einem Zertifikat oder mit einem akademischen Grad ab.


