Gebührenbefreiung für kaputtes Fernsehgerät?
Die Gebührenpflicht hängt nur davon ab, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitsteht. Das gilt auch, solange eine Reparatur möglich ist. Die GEZ hielt sich damit an die gesetzlichen Grundlagen, Herr T. ging jedoch ganz logisch davon aus, dass er den Fernseher abmelden könne, weil er eben kaputt sei. In längeren Briefwechsel redeten die GEZ und Hr. T so aneinander vorbei. Schließlich bat Herr T. die Kummer-Nummer um Vermittlung, denn er hatte die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass er eines Tages das Geld für die Reparatur zusammengespart hätte. Ein erster Schritt zur Klärung war schon der Hinweis des Abgeordneten Gregor Hoffmann, dass eine Reparatur unter Umständen teurer als ein neues Fernsehgerät sein könne. Dennoch fragte er bei der GEZ an, ob es irgendeine Möglichkeit des Entgegenkommens gäbe. Aufgrund des Hinweises von Hr. Hoffmann entsorgte Herr Schneider nun doch seinen Fernseher und teilte dies der GEZ telefonisch und schriftlich mit, die auch Herrn Hoffmann informierte. Fazit: Erfolgreich vermittelt und das Gebührenkonto von Herrn T. wird bereinigt.


